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§ 4 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)
Artikel 8 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2634; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1823
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 4 Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforderungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik werden nicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende Hinterlegungskonten werden eingestellt.
(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterlegungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Entschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds verbleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
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