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§ 6 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)

Artikel 8 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2634; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1823
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 6 Schließung der Schuldbücher



(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuldbücher zu schließen.

(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4 nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen und als gesonderte Forderung zu erfassen.

(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen.

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Zitierungen von § 6 SchuldBBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchuldBBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuldBBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchuldBBerG Aktenaufbewahrung
... 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre ...