§ 8 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)

Artikel 8 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2634; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1823
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 8 Aktenaufbewahrung



Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.



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