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§ 4 - Kaliumiodidverordnung (KIV)

V. v. 05.06.2003 BGBl. I S. 850; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 18.06.2003; FNA: 2121-51-38 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 4 Ausnahmen vom Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes



§ 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung, wenn kaliumiodidhaltige Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes vorrätig gehalten und zum Endverbrauch abgegeben werden, sofern diese Arzneimittel hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Stoffe und hinsichtlich ihrer Darreichungsformen, Behältnisse und Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen, zum Zeitpunkt der Abgabe an die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Stellen den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprachen.