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§ 2 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmung



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Abgase:

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.
Altanlagen:

Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;

3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):

alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;

4.
Emissionen:

die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m³) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m³), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.