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§ 5 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 5 Ableitbedingungen für Abgase
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
- 1.
- die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
- 2.
- mindestens 10 Meter über Flur liegt.
Zitierungen von § 5 27. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 27. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden. (2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind. ...
§ 14 27. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet, 3. ...
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