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§ 6 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 6 Anzeige
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
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Zitierungen von § 6 27. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 27. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. ...
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