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§ 7 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 7 Kontinuierliche Messungen



(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die

1.
den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,

2.
die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas und

3.
die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2

fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßeinrichtungen betrieben werden.

(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meßgeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuierlich messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a ermöglichen, betrieben werden.

(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Kohlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur bescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

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Zitierungen von § 7 27. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 27. BImSchV Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
... Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 ...
§ 14 27. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz ... § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 5 EMASPrivilegV Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen (vom 15.07.2021)
... 2 der Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, 4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. ...
§ 7 EMASPrivilegV Berichte (vom 01.05.2015)
... in der jeweils geltenden Fassung, 4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, 4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. ...