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§ 9 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 9 Einzelmessungen
1Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen für Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff und Dioxine und Furane nach § 4 frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1 und Anhang 2 prüfen zu lassen. 2Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 973, 3756 m.W.v. 2. Mai 2013
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Frühere Fassungen von § 9 27. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02.05.2013 BGBl. I S. 973 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 27. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 27. BImSchV Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
... Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei ...
§ 14 27. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder 6. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 10 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
... § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die ...
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