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§ 12 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 12 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und
- 3.
- im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.
(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.
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