Tools:
Update via:
Anhang 1 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
| |
Anhang 1 Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
- 2.
- Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
- 3.
- Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
- 4.
- Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.
Zitierungen von Anhang 1 27. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 27. BImSchV Emissionsgrenzwerte
... organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte a) Gesamtstaub 10 ...
§ 9 27. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013)
... 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1 und Anhang 2 prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3684/a51751.htm