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Änderung § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V vom 01.09.2009
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§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen | |
(Text alte Fassung) 1. auf Autobahnen (Zeichen 330), | (Text neue Fassung) 1. auf Autobahnen (Zeichen 330.1), |
2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, | |
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen. | nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen. |
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