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Synopse aller Änderungen des SGB I am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
    § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
    § 2 Soziale Rechte
    § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
    § 4 Sozialversicherung
    § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    § 6 Minderung des Familienaufwands
    § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
    § 8 Kinder- und Jugendhilfe
    § 9 Sozialhilfe
    § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
    Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
       § 11 Leistungsarten
       § 12 Leistungsträger
       § 13 Aufklärung
       § 14 Beratung
       § 15 Auskunft
       § 16 Antragstellung
       § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
       § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
       § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
       § 20 (weggefallen)
       § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
       § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
       § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
       § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
       § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
       § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
       § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
       § 26 Wohngeld
       § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
       § 28 Leistungen der Sozialhilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 28a (weggefallen)
(Text neue Fassung)

       § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe
       § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    Erster Titel Allgemeine Grundsätze
       § 30 Geltungsbereich
       § 31 Vorbehalt des Gesetzes
       § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
       § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
       § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
       § 33b Lebenspartnerschaften
       § 33c Benachteiligungsverbot
       § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
       § 35 Sozialgeheimnis
       § 36 Handlungsfähigkeit
       § 36a Elektronische Kommunikation
       § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
    Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
       § 38 Rechtsanspruch
       § 39 Ermessensleistungen
       § 40 Entstehen der Ansprüche
       § 41 Fälligkeit
       § 42 Vorschüsse
       § 43 Vorläufige Leistungen
       § 44 Verzinsung
       § 45 Verjährung
       § 46 Verzicht
       § 47 Auszahlung von Geldleistungen
       § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 49 Auszahlung bei Unterbringung
       § 50 Überleitung bei Unterbringung
       § 51 Aufrechnung
       § 52 Verrechnung
       § 53 Übertragung und Verpfändung
       § 54 Pfändung
       § 55 (aufgehoben)
       § 56 Sonderrechtsnachfolge
       § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
       § 58 Vererbung
       § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
    Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
       § 60 Angabe von Tatsachen
       § 61 Persönliches Erscheinen
       § 62 Untersuchungen
       § 63 Heilbehandlung
       § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 65 Grenzen der Mitwirkung
       § 65a Aufwendungsersatz
       § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
       § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
    § 69 Stadtstaaten-Klausel
    § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
    § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

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(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.



(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe


(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2. Hilfen zur Gesundheit,

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3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,



3. (aufgehoben)

4. Hilfe zur Pflege,

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6. Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.



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§ 28a (weggefallen)




§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe


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(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

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3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen

a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,

b) zur angemessenen Schulbildung,

c) zur heilpädagogischen Förderung,

d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,

f) zur
Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,



2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

c) Hilfen zur Hochschulbildung,

d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

a) Leistungen für Wohnraum,

b) Assistenzleistungen,

c) heilpädagogische Leistungen,

d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

e) Leistungen
zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

f)
Leistungen zur Förderung der Verständigung,

g) Leistungen zur Mobilität,

h) Hilfsmittel,


4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

c) Reisekosten,

d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.



§ 35 Sozialgeheimnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). 2 Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3 Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 4 Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. 5 Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.



(1) 1 Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). 2 Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3 Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 4 Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. 5 Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.

(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) 1 Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. 2 Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.



§ 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

vorherige Änderung

2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,



2. Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) 1 Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2 Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1. 1 Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2 Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.