Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 SGB I vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BEEGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des SGB I

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 25 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Kindergeld und Erziehungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


vorherige Änderung

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt.

(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.



(1) 1 Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2 Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.


Anzeige