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Änderung § 23 SGB I vom 14.12.2016
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§ 23 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung | § 23 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte | |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung: | |
(Text alte Fassung) a) Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, | (Text neue Fassung) a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, c) Renten wegen Todes, d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, f) Leistungen für Kindererziehung, 2. in der Alterssicherung der Landwirte: | |
a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, | a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, |
b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, c) Renten wegen Todes, d) Beitragszuschüsse, e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse. |
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