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Änderung § 19 SGB I vom 01.04.2006
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§ 19 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 19 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Leistungen der Arbeitsförderung | |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, | |
(Text alte Fassung) 3. Leistungen zur a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung, b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten, c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, e) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, f) Eingliederung von Arbeitnehmern, g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 4. weitere Leistungen der freien Förderung, 5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, 6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. | (Text neue Fassung) 3. Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. |
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