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Änderung § 33c SGB I vom 18.08.2006
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§ 33c SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 33c SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897 |
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(Text alte Fassung) § 33c (neu) | (Text neue Fassung)§ 33c Benachteiligungsverbot |
1 Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. 2 Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. |
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