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Änderung § 24 SGB I vom 01.01.2025

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§ 24 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 24 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. Krankenbehandlung,

3. Leistungen zur Teilhabe,

4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. Leistungen bei Blindheit,

6. Entschädigungszahlungen,

7. Berufsschadensausgleich,

8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. Ausgleich in Härtefällen,

11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

(heute geltende Fassung)