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Änderung § 68 SGB I vom 01.01.2025
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§ 68 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 68 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches | |
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. (aufgehoben) 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. (aufgehoben) 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, 8. (aufgehoben) 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, 11. (weggefallen) 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, 13. (aufgehoben) 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen. | (Text neue Fassung) 18. das Soldatenentschädigungsgesetz. |
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