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Änderung § 24 SGB I vom 01.01.2016
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§ 24 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 24 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | |
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, 4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, 5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. 2 Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. 3 Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. 4 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. 2 Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. 3 Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. 4 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. |
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