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Änderung § 64 SGB I vom 21.12.2007
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§ 64 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 64 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | |
(Text alte Fassung) Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. | (Text neue Fassung) Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. |
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