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Synopse aller Änderungen des SGB I am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 110 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 110 Abs. 5 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. |
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. | |
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches | |
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. (aufgehoben) 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, c) § 47 des Zivildienstgesetzes, d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes, e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes, g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, 11. (weggefallen) 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, 13. (aufgehoben) 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes, 15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, | |
17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. | 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. |
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