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Synopse aller Änderungen des SGB I am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 32 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
    § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
    § 2 Soziale Rechte
    § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
    § 4 Sozialversicherung
    § 5 Soziale Entschädigung
    § 6 Minderung des Familienaufwands
    § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
    § 8 Kinder- und Jugendhilfe
    § 9 Sozialhilfe
    § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
    Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
       § 11 Leistungsarten
       § 12 Leistungsträger
       § 13 Aufklärung
       § 14 Beratung
       § 15 Auskunft
       § 16 Antragstellung
       § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
       § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
       § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
       § 20 (weggefallen)
       § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
       § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
       § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
       § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
       § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
       § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung
       § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
       § 26 Wohngeld
       § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
       § 28 Leistungen der Sozialhilfe
       § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe
       § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    Erster Titel Allgemeine Grundsätze
       § 30 Geltungsbereich
       § 31 Vorbehalt des Gesetzes
       § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
       § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
       § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
       § 33b Lebenspartnerschaften
       § 33c Benachteiligungsverbot
       § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
       § 35 Sozialgeheimnis
       § 36 Handlungsfähigkeit
       § 36a Elektronische Kommunikation
       § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
    Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
       § 38 Rechtsanspruch
       § 39 Ermessensleistungen
       § 40 Entstehen der Ansprüche
       § 41 Fälligkeit
       § 42 Vorschüsse
       § 43 Vorläufige Leistungen
       § 44 Verzinsung
       § 45 Verjährung
       § 46 Verzicht
       § 47 Auszahlung von Geldleistungen
       § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 49 Auszahlung bei Unterbringung
       § 50 Überleitung bei Unterbringung
       § 51 Aufrechnung
       § 52 Verrechnung
       § 53 Übertragung und Verpfändung
       § 54 Pfändung
       § 55 (aufgehoben)
       § 56 Sonderrechtsnachfolge
       § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
       § 58 Vererbung
       § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
    Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
       § 60 Angabe von Tatsachen
       § 61 Persönliches Erscheinen
       § 62 Untersuchungen
       § 63 Heilbehandlung
       § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 65 Grenzen der Mitwirkung
       § 65a Aufwendungsersatz
       § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
       § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
    § 69 Stadtstaaten-Klausel
    § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
    § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


    § 72 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. Krankenbehandlung,

3. Leistungen zur Teilhabe,

4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. Leistungen bei Blindheit,

6. Entschädigungszahlungen,

7. Berufsschadensausgleich,

8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. Ausgleich in Härtefällen,

11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.



(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. 2 Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

c) Hilfen zur Hochschulbildung,

d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

a) Leistungen für Wohnraum,

b) Assistenzleistungen,

c) heilpädagogische Leistungen,

d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

f) Leistungen zur Förderung der Verständigung,

g) Leistungen zur Mobilität,

h) Hilfsmittel,

4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,



a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

c) Reisekosten,

d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.



(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts




§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.