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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung

1.
in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,

2.
ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

3.
wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen.

Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.

(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung

1.
in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,

2.
im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.

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