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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)
V. v. 27.06.1979 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1979; FNA: 2212-1-5 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.08.1979; FNA: 2212-1-5 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
- 1.
- in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,
- 2.
- ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
- 3.
- wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen.
(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
- 1.
- in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
- 2.
- im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.
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