§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. Das Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
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