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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt,

2.
im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

4.
den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt.