(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie bei Bundes- und Landesbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.