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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - zu.
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Zitierungen von § 13 LAP-gKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3698/a51939.htm