Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 15 Grundstudium


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

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Zitierungen von § 15 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LAP-gKrimDV Grundsätze der Fachstudien
... 700 Lehrstunden, davon wiederum mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer während der Studienabschnitte II und IV ...
§ 22 LAP-gKrimDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können ... den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des ...
§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...
§ 26 LAP-gKrimDV Zwischenprüfung
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können ... den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen ...


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