(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.
(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Kriminalwissenschaften mit den Pflichtfächern
- a)
- Kriminologie,
- b)
- Kriminalistik/Kriminaltechnik,
- c)
- Informations- und Kommunikationstechnologie,
- d)
- Führungs- und Einsatzlehre,
- e)
- Soziologie,
- f)
- Psychologie,
- g)
- Berufsethik,
- 2.
- Rechtswissenschaften mit den Pflichtfächern
- a)
- Strafrecht,
- b)
- Strafverfahrensrecht,
- c)
- Polizeirecht,
- d)
- Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,
- e)
- Beamtenrecht,
- f)
- Internationales Recht/Europarecht,
- 3.
- Sonstige Lehrfächer
- a)
- Waffen- und Schießausbildung,
- b)
- Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,
- c)
- Datenverarbeitung/Bürokommunikation,
- d)
- Dienstkunde und
- e)
- Polizeilicher Sprechfunkverkehr
ergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen auch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergreifende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.