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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 16 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Kriminalwissenschaften mit den Pflichtfächern

a)
Kriminologie,

b)
Kriminalistik/Kriminaltechnik,

c)
Informations- und Kommunikationstechnologie,

d)
Führungs- und Einsatzlehre,

e)
Soziologie,

f)
Psychologie,

g)
Berufsethik,

2.
Rechtswissenschaften mit den Pflichtfächern

a)
Strafrecht,

b)
Strafverfahrensrecht,

c)
Polizeirecht,

d)
Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,

e)
Beamtenrecht,

f)
Internationales Recht/Europarecht,

3.
Sonstige Lehrfächer

a)
Waffen- und Schießausbildung,

b)
Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,

c)
Datenverarbeitung/Bürokommunikation,

d)
Dienstkunde und

e)
Polizeilicher Sprechfunkverkehr

ergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen auch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergreifende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.



 

Zitierungen von § 16 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gKrimDV Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
...  (2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende ...
§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...