(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators.
(2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie oder er stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder den Ausbildungskoordinator regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet werden soll. Dieser Plan wird dem Bundeskriminalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.