Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
|

§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind aufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise festzulegen.

(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehrveranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation bei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 21 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...