(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind aufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise festzulegen.
(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere die in §
16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehrveranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation bei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen.