(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach §
37 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Praktikums durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.