(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes gemäß §
9 Abs. 3 Satz 3 und 4 der
Kriminal-Laufbahnverordnung erwerben. Über die Zulassung zur Einführung in die neue Laufbahn entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Das Bundeskriminalamt benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist §
6 entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§
2 und
8 Abs. 2 sowie die §§
9 bis 23 und
26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.