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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 27 Prüfungsamt



Dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.



 

Zitierungen von § 27 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung bleiben die ...