(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule. Jeweils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsbereichen auszuwählen:
- 1.
- Kriminologie,
- 2.
- Kriminalistik/Kriminaltechnik,
- 3.
- Strafrecht und/oder Strafverfahrensrecht,
- 4.
- Polizeirecht,
- 5.
- Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel angegeben, die benutzt werden dürfen; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An jedem Prüfungstag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen und Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) §
26 Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
35 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.