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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 40 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Zitierungen von § 40 LAP-gKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung bleiben die ...
§ 26 LAP-gKrimDV Zwischenprüfung
... Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 40 Abs. 2 gilt ...
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