Auf Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und Beamte im Sinne des §
24, die vor dem 1. Oktober 2004 mit der Ausbildung begonnen haben, ist die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 24. September 2001 (BGBl. I S. 2505) weiter anzuwenden.