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§ 2 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 2 Abstimmungsbekanntmachung



Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger) bestimmt nach Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebsrates unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum, Tag und Zeit der Abstimmung. Sie macht die nach Satz 1 getroffenen Bestimmungen sowie den Gegenstand der Abstimmung unverzüglich durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Stimmberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bekannt. Die Dauer des Aushangs soll ebenfalls mindestens sechs Wochen betragen.



 

Zitierungen von § 2 HAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HAV Tag, Zeit und Dauer der Abstimmung
... kann in begründeten Fällen für die Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung. (2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens sechs ...
§ 11 HAV Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
... vom Tag der Feststellung an zwei Wochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt; § 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Über das Abstimmungsergebnis fertigt der ...