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§ 3 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 3 Tag, Zeit und Dauer der Abstimmung



(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag während der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber bereitgestellten Räumen durchzuführen. Der Versicherungsträger kann in begründeten Fällen für die Abstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 findet Anwendung.

(2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens sechs Stunden. Sie kann durch Beschluß des Abstimmungsvorstandes verkürzt werden, wenn alle in die Abstimmungsliste Eingetragenen abgestimmt haben.