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§ 6 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 6 Einspruch gegen die Abstimmungsliste



(1) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit der Abstimmungsliste bis zum vierzehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Versicherungsträger schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einlegen.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Versicherungsträger unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, ist die Abstimmungsliste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter und durch eine Entscheidung nach Absatz 2 als begründet anerkannter Einsprüche bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Abstimmung berichtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 6 HAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HAV Abstimmungsliste
... Stelle im Unternehmen zur Einsichtnahme auszulegen und Berichtigungen (Absatz 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) unverzüglich in der ausgelegten Abstimmungsliste nachzutragen.  ...