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§ 12 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen



Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.

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