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§ 12 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)
§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.
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