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Änderung § 1 Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.