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Änderung § 1 Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; 2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | |
(Text alte Fassung) Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2 Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. |
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