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Änderung § 5d Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009
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§ 5e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5d n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
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(Text alte Fassung) § 5e Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer | (Text neue Fassung)§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer |
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern. | (1) 1 Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2 Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden. (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend. |
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