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Änderung § 1 Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2018
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; 2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2 Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2 Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. |
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