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Änderung § 5c Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2018
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§ 5c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 5c n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
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(Text alte Fassung) § 5c Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | (Text neue Fassung)§ 5c (aufgehoben) |
(1) 1 Der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird 1. in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b, 2. in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent gemäß den Schlüsseln nach den §§ 5a und 5b und 3. in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b gebildet. 2 Ab dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gemäß dem Schlüssel nach § 5b verteilt. (2) 1 Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 1 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. 2 Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. 3 Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. 4 Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden. |
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