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Änderung § 5c Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 5c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

(heute geltende Fassung) 

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