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Änderung § 5e Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)