§ 1 - Abrechnungsstellenverordnung (AbrStV)

V. v. 05.10.2005 BGBl. I S. 2926
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 4132-6 Schecks

§ 1



Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.



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